Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 6

Transparenz

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
  2. Absatz 2
    Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
  3. Absatz 3
    Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196157