Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,
Vertrag - Kirgisistan
Artikel 6,
01.10.2017
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
09.08.2017
20009952
NOR40196157