Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
  2. Absatz 2
    Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
  3. Absatz 3
    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation von Investitionen oder Erträgen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen oder Erträgen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
  4. Absatz 4
    Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen
    1. Litera a
      dass sie eine Vertragspartei hindert, jegliche Handlung in Ausführung ihrer Verpflichtungen nach der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit zu setzen; oder
    2. Litera b
      dass sie eine Vertragspartei hindert, ihre Verpflichtungen als ein Mitglied eines Vertrages zur wirtschaftlichen Integration, wie zum Beispiel einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einer Währungsunion, wie zum Beispiel der Europäischen Union, zu erfüllen, oder
    3. Litera c
      eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen und Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung kraft seiner Mitgliedschaft zu einem solchen Vertrag oder jeglichem multilateralen Vertrag über Investitionen resultiert, zu gewähren; oder
    4. Litera d
      eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung aus den Verpflichtungen einer Vertragspartei nach einem völkerrechtlichem Vertrag, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nationaler Gesetzgebung betreffend Steuern resultiert, zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196154