bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
- Litera aeine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder
- Litera bein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.