Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins
    bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
    1. Litera a
      eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder
    2. Litera b
      ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
      und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
  2. Absatz 2
    bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich
    1. Litera a
      eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert;
    2. Litera b
      Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Litera a und daraus abgeleitete Rechte;
    3. Litera c
      Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;
    4. Litera d
      jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
    5. Litera e
      Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;
    6. Litera f
      jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
  3. Absatz 3
    bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.
  4. Absatz 4
    bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.
  5. Absatz 5
    bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
  6. Absatz 6
    bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
  7. Absatz 7
    bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis.
  8. Absatz 8
    Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

Schlagworte

Baubesorgungsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vermietungsverhältnis, Privateigentum, Entschädigungszahlung

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196152