Absatz eins,Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung
- Ziffer einsnach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
- Ziffer 2nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).