Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.
  2. Absatz 2,Eine Pausenregelung gemäß Absatz eins, zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.
  3. Absatz 3,Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern anstelle der Pausen im Sinne des Absatz eins, Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei sonstiger durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise getroffen werden.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmern, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, leisten, ist während jeder Nacht, in der diese Arbeit geleistet wird, jedenfalls eine Kurzpause von mindestens 10 Minuten zu gewähren. Mit dem Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen in der Mindestdauer von zehn Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.
  5. Absatz 5,Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird die Ruhepause gemäß Absatz eins, geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.
  6. Absatz 6,Kurzpausen im Sinne der Absatz 3, und 4 gelten als Arbeitszeit.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)

    Anmerkung, Absatz 8 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40196082