(12)Absatz 12Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Paragraphen 46, Absatz eins,, 113, 114, 130 und 134 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 122, Absatz eins,
an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:dabei gilt Paragraph 110, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG),Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG),
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 107 Abs. 10 entrichtet wird.Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 107, Absatz 10, entrichtet wird.
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 130 Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist Paragraph 130, Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.