Absatz eins,Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- Ziffer einsüber alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- Ziffer 2über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)