Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
    1. Ziffer eins
      über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
    2. Ziffer 2
      über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40196055