Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 14.Paragraph 14,
Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.