Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

7. Abschnitt
Andere Dokumente

Feuerwehrführerschein

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. Ziffer eins
      Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. Ziffer 3
      Mindestalter: 18 Jahre;
    4. Ziffer 4
      Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. Ziffer 5
      gesundheitliche Eignung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. Ziffer 2
      die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. Absatz 4,Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
    1. Ziffer eins
      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
  5. Absatz 5,Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. Absatz 6,Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 5, nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 21, Absatz 3, nicht.

Anmerkung

Paragraph 31 und Paragraph 32, wurden durch Ziffer 78, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40196013