Absatz einsWird von der Behörde festgestellt, dass die Konformitätskennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.