Aerosolpackungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2017,
V
Paragraph 3,
12.02.2018
95/07 Dampfkesselrecht
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.
07.08.2017
20009949
NOR40196003