Absatz eins,Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu einer Primärversorgungseinheit werden durch einen Primärversorgungsvertrag geregelt. In diesem Primärversorgungsvertrag werden die Festlegungen des RSG (Paragraph 21, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) umgesetzt, wobei hiebei allenfalls die Aufgaben der Primärversorgungseinheit nach Absatz 7, zu berücksichtigen sind. Wird die Primärversorgungseinheit
- Ziffer einsin der Betriebsform einer Gruppenpraxis geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 3,; für Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter Zugrundelegung des Gesamtvertrags nach Paragraph 342 b, ASVG oder eines Primärversorgungs-Sondervertrags nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG;
- Ziffer 2in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 4,;
- Ziffer 3im Falle eines Netzwerkes nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2
- Litera ain der Betriebsform einer dislozierten Gruppenpraxis geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 3,; für Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter Zugrundelegung des Gesamtvertrags nach Paragraph 342 b, ASVG oder eines Primärversorgungs-Sondervertrags nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG;
- Litera bin allen anderen Betriebsformen (zB als Verein) geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 5,; für Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter Zugrundelegung des Gesamtvertrags nach Paragraph 342 b, ASVG oder eines Primärversorgungs-Sondervertrags nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG.