Absatz einsSofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Artikel 83, DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
- Ziffer einssich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
- Ziffer 2Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 6,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 7, oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
- Ziffer 3sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß Paragraph 10, verschafft,
- Ziffer 4eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder
- Ziffer 5die Einschau gemäß Paragraph 22, Absatz 2, verweigert.