Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in Paragraph 17, Absatz 3, genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
Anmerkung, Absatz 5 bis 10 aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,)