Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 37, Absatz 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. Paragraph 5, gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Artikel 38, DSGVO.
  3. Absatz 3,Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Artikel 39, DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
  4. Absatz 4,Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195953