Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Artikel 30, Absatz eins bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Artikel 30, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, Litera c, DSGVO auf Paragraph 54, beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat auch Angaben zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
    2. Ziffer 2
      die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195945