Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 39Artikel 2, Paragraph 39
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 39.Paragraph 39,
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und
die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oderdie Verarbeitung gemäß Paragraph 38, zulässig ist oder
sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.