Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
BG
Artikel 2, Paragraph 38,
25.05.2018
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird.
24.05.2018
10001597
NOR40195934