Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
BG
Artikel 2, Paragraph 28
25.05.2018
24.05.2018
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Paragraphen 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadenersatz gemäß Paragraph 29, in Anspruch zu nehmen.
24.05.2018
10001597
NOR40195924