Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Leiter der Datenschutzbehörde

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
    1. Ziffer eins
      das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,
    2. Ziffer 2
      die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
    3. Ziffer 3
      über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
    4. Ziffer 4
      über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
  3. Absatz 3,Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine in Ziffer eins, genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4,Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Absatz 4, Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195916