Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
BG
Artikel 2, Paragraph 9
25.05.2018
24.05.2018
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, finden von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), mit Ausnahme des Artikel 5,, Kapitel römisch drei (Rechte der betroffenen Person), Kapitel römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Artikel 28, 29 und 32, Kapitel römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen Paragraph 6, (Datengeheimnis) anzuwenden.
24.05.2018
10001597
NOR40195905