Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSoweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.
  2. Absatz 2Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn
    1. Ziffer eins
      Daten desselben Verantwortlichen verarbeitet werden oder
    2. Ziffer 2
      bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adressdaten an Dritte
      1. Litera a
        an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
      2. Litera b
        keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Absatz eins, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Absatz 4, zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst,
    2. Ziffer 2
      aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
    3. Ziffer 3
      zur Befragung der betroffenen Personen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke
    erfolgen soll.
  4. Absatz 4Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.
  5. Absatz 5Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

Schlagworte

Benachrichtigungsinteresse

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195904