Absatz 3,Bescheide in Verfahren gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 in Verbindung mit Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unberührt.