Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Herkunftmitgliedstaat:
    1. Litera a
      der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder
    2. Litera b
      wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
  2. Ziffer 2
    Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
  3. Ziffer 3
    Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR-Vertragsstaat);
  4. Ziffer 4
    Zahlungsinstitut ist eine juristische Person, die
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 7, oder
    2. Litera b
      in ihrem Herkunftmitgliedstaat gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2007/64/EG
    zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes berechtigt ist;
  5. Ziffer 5
    Zahlungsvorgang: vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
  6. Ziffer 6
    Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
  7. Ziffer 7
    Zahler: eine Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto erteilt oder gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
  8. Ziffer 8
    Zahlungsempfänger: eine Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
  9. Ziffer 9
    außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle: die außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungseinrichtung gemäß Artikel 83, der Richtlinie 2007/64/EG, gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009 Seite 7, gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 266 vom 09.10.2009 Seite 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22 und gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22, ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET;
  10. Ziffer 10
    Zahlungsdienstnutzer: eine Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
  11. Ziffer 11
    Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  12. Ziffer 12
    Rahmenvertrag: ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
  13. Ziffer 13
    Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
  14. Ziffer 14
    Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010;
  15. Ziffer 15
    Zahlungsauftrag: jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
  16. Ziffer 16
    Referenzwechselkurs: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
  17. Ziffer 17
    Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann;
  18. Ziffer 18
    Referenzzinssatz: der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
  19. Ziffer 19
    Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann;
  20. Ziffer 20
    Agent: eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
  21. Ziffer 21
    Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;
  22. Ziffer 22
    Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
  23. Ziffer 23
    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht;
  24. Ziffer 24
    Geschäftstag: jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
  25. Ziffer 25
    Lastschrift: ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;
  26. Ziffer 26
    Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle;
  27. Ziffer 27
    Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1, verbunden sind;
  28. Ziffer 28
    starke Kundenauthentifizierung: eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist.
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006,, Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, und Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Schlagworte

Beschwerdeeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40195772