(4)Absatz 4Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach § 3 Abs. 3, 5 und 8 sowie Sanktionen nach § 6 Abs. 1 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 hat bei der Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu unterbleiben.Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Paragraph 3, Absatz 3,, 5 und 8 sowie Sanktionen nach Paragraph 6, Absatz eins, durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen wegen Verstößen gegen Artikel 4,, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 hat bei der Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Artikel 4,, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu unterbleiben.