Absatz einsErfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 41, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)