Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
Text
Corporate Governance-Bericht
§ 243c.Paragraph 243 c,
(1)Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
(Anm.: infolge eines Redaktionsversehens wurde durch Art. 43 Z 3, BGBl. I Nr. 107/2017, der ganze § 243c Abs. 1 UGB neu gefasst und nicht bloß dessen Einleitung. Z 1 bis 4 sind daher weggefallen und lauteten bisher:Anmerkung, infolge eines Redaktionsversehens wurde durch Artikel 43, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, der ganze Paragraph 243 c, Absatz eins, UGB neu gefasst und nicht bloß dessen Einleitung. Ziffer eins bis 4 sind daher weggefallen und lauteten bisher:
1. | die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex; |
2. | die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist; |
3. | soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt; |
4. | wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinn der Z 1 zu entsprechen, eine Begründung hiefür.)wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinn der Ziffer eins, zu entsprechen, eine Begründung hiefür.) |
| |
(2)Absatz 2,In diesem Bericht sind anzugeben:
die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse;
welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (§ 80 AktG) der Gesellschaft gesetzt wurden;welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (Paragraph 80, AktG) der Gesellschaft gesetzt wurden;
soweit es sich auch ohne Anwendung des § 221 Abs. 3 zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen;soweit es sich auch ohne Anwendung des Paragraph 221, Absatz 3, zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen;
die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs. 1 Z 4 lit. a) und die Grundsätze der Vergütungspolitik.die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) und die Grundsätze der Vergütungspolitik.
Anmerkung
EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017EG/EU: Artikel römisch elf, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,; Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,