Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Amtsblatt Nummer L 86 vom 24.03.2012, Seite 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 3, 14, Absatz 2, 18, Absatz eins, 19, Absatz 2, 20, Absatz 2, 21, Absatz eins, oder 23 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.