Absatz eins,Die Anzeige gemäß Paragraph 130, in Verbindung mit den Paragraphen 131, 132 und 133 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung keine der in Paragraph 130, Absatz eins, festgelegten Meldeschwellen erreicht, überstiegen oder unterschritten wurde. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsDie Anzahl der Stimmrechte und deren Prozentsatz nach dem Erwerb oder der Veräußerung sowie die Schwelle, die dadurch erreicht, über- oder unterschritten wird;
- Ziffer 2gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;
- Ziffer 3das Datum, zu dem die Schwelle erreicht, über- oder unterschritten wurde;
- Ziffer 4den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Paragraph 133, auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben;
- Ziffer 5im Falle des Paragraph 131, die Anzahl der Aktien, auf die sich die Finanzinstrumente beziehen, eine Aufschlüsselung der einzelnen enthaltenen Instrumente, sowie die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können und im Fall des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, die Laufzeit des Finanzinstruments;
- Ziffer 6im Fall, dass Beteiligungen nach Paragraph 130 und nach Paragraph 131, gehalten werden, eine genaue Aufschlüsselung der jeweiligen Beteiligungen.