Absatz eins,Die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 130, gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die
- Ziffer einsdem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung
- Litera adas unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
- Litera bein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen
oder - Ziffer 2nicht unter Ziffer eins, fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Ziffer eins, genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.