Absatz einsEin Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
- Ziffer einseinen verkürzten Abschluss;
- Ziffer 2einen Halbjahreslagebericht;
- Ziffer 3Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,
- Litera adass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
- Litera bdass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Absatz 4, geforderten Informationen vermittelt.