(3)Absatz 3,Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 27, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß Paragraph eins, Ziffer 28, WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.