Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 74
03.01.2018
BörseG 2018
21/05 Börse
Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, dass das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.
28.07.2017
20009944
NOR40195596