Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 73
03.01.2018
BörseG 2018
21/05 Börse
Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.
28.07.2017
20009944
NOR40195595