Absatz eins,Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA hat auf Antrag des Börseunternehmens einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
- Ziffer einser das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
- Ziffer 2er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
- Ziffer 3er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;
- Ziffer 4über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;
- Ziffer 5aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;
- Ziffer 6er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.