Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch das Börseunternehmen überwacht, das zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195591