Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195590