Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, dass sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195588