Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

4. Unterabschnitt
Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß Paragraph 219, AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, oder Umwandlung gemäß Paragraph 2, des Umwandlungsgesetzes – UmwG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      für kede Spaltung von Börseunternehmen gemäß Paragraph eins, des Spaltungsgesetzes – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,;
    3. Ziffer 3
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
    4. Ziffer 4
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
  2. Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 3 bis 5, Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195580