Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 55
03.01.2018
BörseG 2018
21/05 Börse
Im Fall des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.
28.07.2017
20009944
NOR40195577