(5)Absatz 5,Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 130 bis 136 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der Paragraphen 130 bis 136 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.