Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 32,

Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

  1. Ziffer eins
    sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst,
  2. Ziffer 2
    die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder
  3. Ziffer 3
    mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.
  1. Absatz 2,Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195554