Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 31
03.01.2018
BörseG 2018
21/05 Börse
Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die Paragraphen 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
28.07.2017
20009944
NOR40195553