Absatz eins,Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Absatz 6
- Ziffer einseinen wöchentlichen Bericht über die aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gehalten werden, zu veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4, enthält, und diesen Bericht der FMA und ESMA zu übermitteln, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten,
- Ziffer 2der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandet werden, oder
- Ziffer 3der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.