(2)Absatz 2,Wird dasselbe Warenderivat an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumina gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumina dieses Warenderivats gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen dieses Warenderivat in erheblichen Volumina gehandelt wird, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde ESMA, in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, zu kontaktieren, um diese beizulegen.Wird dasselbe Warenderivat an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumina gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumina dieses Warenderivats gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen dieses Warenderivat in erheblichen Volumina gehandelt wird, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde ESMA, in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,, zu kontaktieren, um diese beizulegen.