Absatz eins,Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang gestattet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über die dafür erforderliche Konzession als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma verfügen. Dabei müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Ziffer einsDas Börseunternehmen hat angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen, die einen solchen Zugang erhalten können, festzulegen und anzuwenden.
- Ziffer 2Die Verantwortung in Bezug auf die Anforderungen dieses Bundesgesetzes für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, muss beim Börsemitglied verbleiben.