Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 c,

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 26 c,

  1. Ziffer eins
    Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Wird das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der dem Jahr 2004 zuzurechnende Einkommensteil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Das Einkommen ist durch die Anzahl der Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu vervielfachen. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
    2. Litera b
      Sinngemäß ist das Einkommen des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Ziffer 2, zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.
    3. Litera c
      Dem Unternehmer steht es frei, den bis zum 31. Dezember 2004 angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen.
    4. Litera d
      Ist im Einkommen des Jahres 2005 oder 2006 der Körperschaft das Ergebnis aus einer Mitunternehmerbeteiligung enthalten, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ist unabhängig davon, ob die beteiligte Körperschaft selbst den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dieser Gewinnanteil nach Litera a,) aufzuteilen und der auf das Kalenderjahr 2004 entfallende Teil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 oder 2006 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, zu besteuern.
      • Strichaufzählung
        Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem Kalenderjahr, das der beteiligten Körperschaft aber nach einem abweichenden Wirtschaftjahr, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der in dieses Wirtschaftsjahr fallende Gewinn der Mitunternehmerschaft zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, zu besteuern.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des Paragraph 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8 bis 31. Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des Paragraph 9, Absatz 10, in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (Paragraph 81 c, Absatz 3, Pos. D römisch VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2005 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Unterschiedsbeträge, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ergeben, sind gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 endet und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Aufbauzeitraum) zu verteilen. Paragraph 26 a, Absatz 12, bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Scheidet eine Rückstellung während des Aufbauzeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Differenzbetrag im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.
  5. Ziffer 5
    Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2004 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2005 oder eines späteren Kalenderjahres maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, gilt Folgendes:
    Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur statt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 9,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 26 c, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist nicht auf die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln anzuwenden, denen ein Vertragsabschluss vor dem 1. November 2004 zu Grunde liegt.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  10. Ziffer 10
    1. Litera a
      Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2005, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, keine Einkünfte nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfassen waren oder die unter Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen sind, gilt Folgendes: Erfolgt ihre Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 außerhalb der Spekulationsfrist (Paragraph 30, Einkommensteuergesetz 1988) gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    3. Litera c
      Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.
    4. Litera d
      Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 ist erstmals auf Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes Wirtschaftsjahr betreffen.
    5. Litera e
      Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die letzten drei Sätze des Paragraph 124 b, Ziffer 134, EStG 1988 sind anzuwenden.
  12. Ziffer 12
    Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.
  13. Ziffer 13
    Paragraph 9, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2007 zugrunde liegt.
  14. Ziffer 14
    Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist erstmals auf Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
  15. Ziffer 15
    Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist erstmals bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Jahr 1995 nicht wirksam gewordenen Freibeträge berücksichtigt werden können.
  16. Ziffer 16
    In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
    1. Litera a
      ist Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erstmals auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden;
    2. Litera b
      sind Paragraph 10 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden;
    3. Litera c
      ist Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden;
    4. Litera d
      ist Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, auf alle offenen Verfahren anzuwenden.
    5. Litera e
      ist Paragraph 6, Absatz eins, erster und zweiter Satz auf alle Anträge auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 gestellt werden oder gestellt worden sind und die noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind.
  17. Ziffer 17
    Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  18. Ziffer 18
    Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften sind Paragraph 9, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, bis 31. Dezember 2020 unter folgenden Voraussetzungen weiter anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Die Beteiligungsgemeinschaft nimmt keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe auf.
    • Strichaufzählung
      Es werden keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen.
    • Strichaufzählung
      Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften bleibt unverändert.
    Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt im Zeitpunkt der Verletzung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Zum 1. Jänner 2021 noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.
  19. Ziffer 19
    Mitbeteiligte einer zum 30. Juni 2010 bestehenden Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sind, scheiden spätestens am 1. Jänner 2021 aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.
  20. Ziffer 20
    Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Bei vor dem 1. Juli 2010 gegründeten Privatstiftungen erfolgt eine Meldung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, nur, wenn die Privatstiftung ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachkommt.
  21. Ziffer 21
    Paragraph 23 a, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.
  22. Ziffer 22
    Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.
  23. Ziffer 23
    In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
    1. Litera a
      treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6 b, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 sowie Paragraph 21, Absatz 3, mit 1. April 2012 in Kraft; Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt mit 31. März 2012.
    2. Litera b
      sind Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen;
    3. Litera c
      ist Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, auf Grundstücke und Rechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,
      • Strichaufzählung
        die der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung steuerhängig sind, oder
      • Strichaufzählung
        von der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, oder
      • Strichaufzählung
        deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum 31. Dezember 2010 gemäß Paragraph 30, EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;
    4. Litera d
      tritt Paragraph 13, Absatz 3, mit 1. April 2012 in Kraft;
    5. Litera e
      ist Paragraph 13, Absatz 4, erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden; nicht übertragene steuerfreie Beträge, die vor dem 1. Jänner 2011 gebildet wurden, sind nach Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu versteuern;
    6. Litera f
      ist Paragraph 22, Absatz 2, erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden;
    7. Litera g
      ist Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Jahres 2011 anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  24. Ziffer 24
    Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für bis zum 1. April 2012 zugeflossene Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, sinngemäß anzuwenden.
  25. Ziffer 25
    Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals auf nach dem 31. August 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sind nur steuerpflichtig, wenn sie aus nicht öffentlich begebenen
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wertpapieren oder
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbenen Anteilscheinen an Immobilienfonds
      stammen.
  26. Ziffer 26
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  27. Ziffer 27
    Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  28. Ziffer 28
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt mit Ablauf des 31. März 2012.
  29. Ziffer 29
    1. Litera a
      Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
    2. Litera b
      Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist auch auf die Veräußerung oder sonstige Abschichtung nach dem 31. März 2012 von nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 124 b, Ziffer 184, zweiter Teilstrich EStG 1988 anzuwenden.
  30. Ziffer 30
    Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf:
    1. Litera a
      Einkünfte aus Darlehen und sonstigen Forderungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 sowie Unterschiedsbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 6, EStG 1988, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden.
    2. Litera b
      Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Finanzmitteln gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, denen ein Vertragsabschluss nach dem 31. Oktober 2004 zu Grunde liegt.
    3. Litera c
      Nicht öffentlich begebene
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, und
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteilscheine an Immobilienfonds
      im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, soweit es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen handelt. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital aus solchen Wertpapieren und Anteilscheinen sind dagegen stets steuerpflichtig.
    4. Litera d
      Beteiligungen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden ist.
    5. Litera e
      Diskontbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1988 aus nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wechseln und Anweisungen.
  31. Ziffer 31
    Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satz tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satz, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, gilt nicht für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
  32. Ziffer 32
    Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  33. Ziffer 33
    Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.
  34. Ziffer 34
    Paragraph 13, Absatz eins und 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  35. Ziffer 35
    Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.
  36. Ziffer 36
    Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals für die Veranlagung 2012 anzuwenden.
  37. Ziffer 37
    Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  38. Ziffer 38
    Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Ab dem 1.7.2013 kommt Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013, nur zur Anwendung, wenn die sich aus Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergebende Mindeststeuer höher ist.
  39. Ziffer 39
    Für das Kalenderjahr 2013 sind für bereits vor dem 1.7.2013 unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung bereits festgesetzte Vorauszahlungen nicht neu festzusetzen.
  40. Ziffer 40
    Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen mit 22. Juli 2013. Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, tritt mit 23. Juli 2013 in Kraft.
  41. Ziffer 41
    Paragraph 6 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
  42. Ziffer 42
    Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  43. Ziffer 43
    Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  44. Ziffer 44
    Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Davon abweichend ist Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, letzter Teilstrich erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
  45. Ziffer 45
    1. Litera a
      Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Ausländische Gruppenmitglieder, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht mehr erfüllen, scheiden am 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Dieses Ausscheiden sowie das dadurch bewirkte Ausscheiden weiterer Gruppenmitglieder führt zu keiner Verletzung der Mindestdauer des Paragraph 9, Absatz 10,
    2. Litera b
      Kommt es aufgrund des Ausscheidens nach Litera a, zur Nachversteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 7,, sind die nachzuversteuernden Beträge gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen.
    3. Litera c
      Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist bei der Feststellung des Ergebnisses des unmittelbar beteiligten Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers sowie bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens weiterhin anzuwenden, wenn das Ergebnis eines vor dem 1. Jänner 2015 endenden Wirtschaftsjahres des nach Litera a, ausgeschiedenen Gruppenmitglieds zugerechnet wird.
  46. Ziffer 46
    Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6 und Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten am 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
  47. Ziffer 47
    Paragraph 9, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem 1. März 2014 angeschafft wurden, sind nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet.
  48. Ziffer 48
    Für einen Gruppenträger gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 für das Jahr 2015 und die Folgejahre Folgendes: Ist der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2015 zu Grunde zu legen, ist der sich nach Maßgabe des Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 3,5% zu erhöhen.
  49. Ziffer 49
    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen.
  50. Ziffer 50
    Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Paragraph 124 b, Ziffer 253, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist sinngemäß anzuwenden.
  51. Ziffer 51
    Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf nach dem 30. Juni 2013 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. Die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen in Höhe der Mindeststeuer für vor dem 1. Juli 2013 gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann im Jahr 2014 je Kalendervierteljahr noch in Höhe von jeweils 125 Euro erfolgen. Wurde für das Kalenderjahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt, ist die Vorauszahlung unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz eins, GmbHG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, neu festzusetzen.
  52. Ziffer 52
    Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
  53. Ziffer 53
    Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
  54. Ziffer 54
    Paragraph 5, Ziffer 8,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, und 3 und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  55. Ziffer 55
    Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  56. Ziffer 56
    Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.
  57. Ziffer 57
    Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  58. Ziffer 58
    Paragraphen 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf alle offenen Verfahren anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Privatstiftungen anwendbar, deren Auflösung gemäß Paragraph 35, Absatz 5, zweiter Satz des Privatstiftungsgesetzes nach dem 31. Dezember 2015 in das Firmenbuch eingetragen wurde.
  59. Ziffer 59
    Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  60. Ziffer 60
    Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.
  61. Ziffer 61
    Paragraph 5, Ziffer 12, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.
  62. Ziffer 62
    Paragraph 5, Ziffer 12, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 12, Litera c, letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, Litera b,, die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.
  63. Ziffer 63
    Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6,, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  64. Ziffer 64
    Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40195519