Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsPensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.
(2)Absatz 2Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (§ 106 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (Paragraph 106, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Ziffer eins,) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Ziffer eins,) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
Als Pension (Pensionszuschuß) | 1 200 Euro jährlich, |
als Witwengeld | 900 Euro jährlich, |
als Waisengeld | 350 Euro jährlich für jede Waise, |
als Sterbegeld | 150 Euro als Gesamtleistung. |
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Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann..
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3)Absatz 3Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4)Absatz 4Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 4 d, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Absatz 2, Ziffer 5, nicht übersteigen. Absatz 3, ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015EG/EU: Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 8/2005; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009ÜR: Artikel 79, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
Schlagworte
Altersversorgung, Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr, Veranlagungsgemeinschaft