Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93,

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

Paragraph 93,

  1. Absatz einsStellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,
    1. Ziffer eins
      einen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder
    2. Ziffer 2
      einen erheblichen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder
    3. Ziffer 3
      dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder eingeschränkt wird.
    Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger steht, für das er diese Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Erstattet der Abschlussprüfer im guten Glauben Anzeige nach Absatz eins, oder 2, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten in gleicher Weise für Prüfer von Drittlandfirmen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der dort genannten Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195489