Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

Paragraph 49,

Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195445